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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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Beispiele für den Schweizer Markt
Plattform gebrauchte Teile und Zubehör
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MS-Parts GmbH, Fahrzeugteile und Fahrzeugbau I. Allgemeine
Bestimmungen Sämtliche Lieferungen
und Leistungen (im Folgenden: "Lieferung") erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Umfang
der Lieferung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers (im Folgenden:
"Besteller") gelten jedoch nur, als der Lieferer oder Leistende (im
Folgenden: "Lieferer" ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Diese
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S.
v. §310 Abs. 1 BGB, diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller. II. Angebot -
Vertragsschluss - Angebotsunterlagen Ist die Bestellung als
Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dies innerhalb
von drei Wochen annehmen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der Lieferer
seine eigentums- und urheberechtlichen Verwertungsrechte: uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer
nicht erteilt wird diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zugänglicherweise die Lieferung übertragen hat. Die Verkaufsangestellten des
Lieferers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen. III. Preise –
Zahlungsbedingungen, Elektronischer Rechnungsversand Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ab
"Herstellerwerk" Nersingen, jedoch ausschließlich Verpackung, diese
wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht
in den Preisen des Lieferers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, Transport
und Versand ist mit dem Lieferer gesondert abzustimmen, ggf. werden
Verladungs- und Frachtkosten gesondert in Rechnung gestellt. Der Lieferer
behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese
wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) bei Übergabe des Liefergegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsgrundlage unverzüglich zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen
Zustimmung des Lieferers. Verändern sich nach Vertragsabschluss die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers derart, dass die Ansprüche des
Lieferers nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder werden
verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers nach
Vertragsschluss bekannt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, kann der
Lieferer nach furchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, diese unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Durch das
Steuererleichterungsgesetz 2011 wurde der Umgang mit elektronischen
Rechnungen wesentlich vereinfacht (EU-Rechnungsrichtlinie vom 13.7.2010
(2010/45/EU). Der Besteller ist mit dem elektronischen Rechnungsversand im pdf-Format durch den Lieferer einverstanden (§ 14 Absatz
1 Umsatzsteuergesetz). Der Lieferer hat das Wahlrecht, ob er im pdf-Format elektronisch oder auf herkömmliche Art
(Papierform) die Rechnungen erstellt und versendet. IV. Fristen für
Lieferungen und Leistungszeit Liefertermine oder
Fristen, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Die vom Lieferer angegebene Lieferzeit beginnt erst,
wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; die gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die
Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Lieferer wird dem Besteller nach
Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung anzeigen. Der
Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand innerhalb von 3 Werktagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der
Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt
wie z. B. Mobilmachung, Krieg Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Werden Versand oder
Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als 1 Monat nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung,
höchstens jedoch insgesamt 5 % vom Lieferer berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Wird der Liefervertrag rückabgewickelt und ist der Besteller gegenüber dem
Lieferer schadenersatzpflichtig wegen Nichterfüllung, kann der Lieferer einen
pauschalierten Ausgleich in Höhe von 15% des Nettoauftragswertes verlangen, sofern
der Besteller nicht nachweist, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung
zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche
dem Lieferer entstandene Einbuße wesentlich niedriger, als die Pauschale ist.
Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend
zu machen. V. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf
den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers
verlassen hat, gleichgültig, ob die Versendung von dem Lieferer oder von
Dritten durchgeführt wird. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr nach
Ablauf der in IV. bestimmten Frist von einem Monat auf den Besteller über.
Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Besteller. VI. Mängel
(Sachmängel) Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: Mängelansprüche des
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit
ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in seiner Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der
Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt XI.- vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
(z.B. entgegen den Richtlinien des Herstellers), übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für
Fahrzeugrahmen und sonstige Metalle von Neufahrzeugen, die von MS-Parts
lackiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, übernimmt der Lieferer
eine Langzeitgewährleistung gegen Durchrostung (Aufhebung der Funktion,
Aufhebung der Funktionalität oder Beeinträchtigung der Tragfähigkeit) für die
Dauer von 3 Jahren, jedoch längstens für eine Laufzeit von 500.000 km ab
Auslieferung. Voraussetzung ist weiterhin, dass die vom Lieferer speziellen
Herstellervorschriften für Lackbehandlung und Wartung gemäß Wartungsheft
eingehalten werden und die Wartungen durch von MS-Parts autorisierte
Service-Werkstätten durchgeführt und dokumentiert werden. Für
Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XIII. (sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem
Abschnitt VI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. VII. Haftung für
gebrauchte Liefergegenstände Die Lieferung von
Gebrauchtfahrzeugen oder Gebrauchsteilen erfolgt unter dem Ausschluss der
Sachmängelhaftung. Der Besteller ist verpflichtet, das Fahrzeug auf
Betriebssicherheit zu überprüfen. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen
ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen
dem Vertragsschluss und der Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung
des Gebrauchtfahrzeuges eingetreten ist. Ist eine Einigung über die Höhe der
Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu erzielen, ist der Lieferer
berechtigt, eine DAT-Schätzung herbeizuführen. Das Schätzungsergebnis wird
der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt, dabei werden die
Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt, ist vertraglich vereinbart,
dass ein vom Lieferer in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft
zu übergeben ist, so ist die Überprüfung durch eine andere amtliche oder
amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen. Gleichzeitig darf die Prüfung
nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten
Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs
erforderlich machen, hat der Besteller auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen,
ohne dass hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der
Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen. Kommt der
Besteller diesen Verpflichtungen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht
nach, ist der Lieferer berechtigt, die Mängelbeseitigung gegen Aufrechnung
selbst vorzunehmen oder die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeuges abzulehnen
und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig in bar zu
fordern. VIII. Ersatzteile Der Lieferer wird für
die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung Ersatzteile für Neufahrzeuge zu den
jeweiligen gültigen Ersatzteilpreisen liefern. IX. Gewerbliche
Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel Sofern nicht anders
vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land
des Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet
der Lieferer für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab Gefahrübergang
wie folgt: Der Lieferer wird nach
seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen, ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von
Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI. Die vorstehend genannten
Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur soweit der Besteller den Lieferer
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung
der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein,
ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner
ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im
Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmung des Abschnitts VI. Nr. 2
entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Abschnitts XI. entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem
Abschnitt XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. X. Zustimmung des
Bestellers zu Pflege-Updates mit Verzicht auf Information über Inhalte der Pflege-Updates Der Besteller stimmt
der Implementierung von Pflege-Updates der Firmware der verbauten Komponenten
grundsätzlich zu. Der Besteller stimmt dem zu, da Komponenten-Lieferanten
nach ISO 26262 / ISO 24089 zertifiziert sind und der Lieferer sich über den
jeweiligen Bestand und Gültigkeit der Zertifikate vergewisserte. Der Besteller
erklärt sich einverstanden, dass Informationen über Updates und deren Inhalt durch
den Lieferer nur im Falle von Aktualisierungen zu Rückruf-, Sicherheits- und
/ oder Schutzzwecken erfolgen, somit keine Information über den Zeitpunkt der
Implementierung und den Inhalt der Pflege-Updates erfolgt. XI. Zustimmungserklärung
zur Veröffentlichung von Fotos auf der TRAILERTECH Website
im Internet sowie in Printmedien Der Besteller erklärt,
dass er damit einverstanden ist, dass Fotos seines TRAILERTECH Fahrzeugs
auf der Internetseite des Lieferers (nachfolgend in Abschnitt X.
„Betreiber/Verantwortlicher“ genannt) sowie in dessen Publikationen
veröffentlicht werden dürfen. Es ist dem Besteller bekannt, dass für die
Veröffentlichung kein Entgelt geschuldet wird. Die Zustimmung ist unbefristet
erteilt. Sie kann schriftlich gegenüber dem Betreiber/Verantwortlicher mit
einer Beseitigungsfrist für das Internet von 1 Monat widerrufen werden. Der
Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass
Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten
Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das
Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche
sichert zu, dass ohne seine Zustimmung Rechte an den in das Internet eingestellten
Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Für Publikationen in
Printmedien gilt eine Aufbrauchfrist von 1 Jahr. Diese Zustimmung des
Bestellers gilt auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in
einer anderen Rechtsform tätig wird. XII. Unmöglichkeit;
Vertragsanpassung Soweit die Lieferung
unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es
sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, die wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse i. S. d. Abschnitts IV die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern
oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter der Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. XIII.
Schadensersatzansprüche Schadens- oder
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet
wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von 12 Monaten
nach Gefahrübergang. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. XIV.
Eigentumsvorbehaltssicherung Der Lieferer behält
sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. Während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Kfz-Briefes dem
Lieferer zu. In der Zurücknahme der Lieferung durch den Lieferer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Lieferung durch den Lieferer liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag, der Lieferer ist nach Rücknahme der
Lieferung zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten-
anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
Vollkasko - zum Neuwert - zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig bei dem Lieferer oder bei einer vom Lieferer autorisierten
Fachwerkstatt durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit dieser Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist den Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß $771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für dem Lieferer
entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt die Lieferung im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl.
MwSt.) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer
verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den
Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Lieferung mit
anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeitenden
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Lieferung. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als
10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem
Lieferer. XV. Gerichtsstand -
Erfüllungsort Soweit der Besteller
Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Neu-Ulm; der Lieferer ist jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland: die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.
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